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Mag. Armin Zauner
Rechtsanwalt
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§ 140 Abs. 3 StPO bestimmt im Wesentlichen, dass Daten die zulässig für ein Strafverfahren ermittelt wurden, auch in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet werden dürfen – also auch dann, wenn das Strafverfahren bspw mit Freispruch beendet oder eingestellt wurde. Der VfGH erkannte nunmehr, dass „eine solche pauschale, weitreichende Erlaubnis, Daten weiter zu verwenden, das Grundrecht auf Datenschutz verletzt“. (Pi vom 5.11.2013 (VfGH 12. 12. 2012, B 1408/11))

Anlassfall ist ein Polizeibeamter gegen den aus verschiedenen Verdachtsmomenten kriminalpolizeilich ermittelt auch unter zu Hilfenahme der Rufdaten- und Standortdatenerfassung. Der Beamte wird in allen Verfahren freigesprochen. Nach erfolgtem Freispruch bringt er Beschwerde bei der Datenschutzkommision ein, weil er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten verletzt fühlt. Die Datenschutzkommision lehnt die Beschwerde mittels Bescheid unter Verweis auf den § 140 Abs 3 StPO ab. Der Beschwerdeführer wendet sich nun mittels Art. 144 B-VG an den VfGH weil er sich in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sieht. Dabei entstehen dem VfGH bei der Behandlung dieser Bescheidbeschwerde Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 140 Abs 3 StPO worauf er von Amts wegen eine Untersuchung einleitet.   

 

In Österreich ist das Recht auf Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 (DSG) geregelt. Dessen erster Artikel ist eine Verfassungsbestimmung, basierend auf das in Art. 8 Abs 2 EMRK anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs 2 EMRK zählt dabei taxativ die potentiellen Gründe für ein Eingreifen einer öffentlichen Behörde in diesen besonders geschützten Rechtsbereich auf. Der VfGH prüfte ob die Erlaubnis strafrechtlich gewonnener Daten, wie in § 140 Abs 3 StPO vorgesehen, in allen anderen anhängigen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden dem DSG oder der EMRK und somit verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten widerspricht.

 

Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK sind Grundrechtseingriffe nur statthaft, als diese Eingriffe gesetzlich vorgesehen sind und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs 2 EMRK). Des Weiteren muss der Grundrechtseingriff immer mit dem gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen und darf keineswegs Überschießend sein. Auch dies galt es für den VfGH im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens zu ermitteln.(VfGH 12. 12. 2012, B 1408/11)

 

Die Bundesregierung entgegnete den Ausführungen des VfGH im Wesentlichen, dass sie die Verfassungsmäßigkeit als gegeben ansieht, da es sich hierbei um eine Regelung handle  die verwendungsbeschränkend (zum Schutz des Betroffenen) wirke und die Bestimmungen des DSG und EMRK dem nicht entgegenstünden. Schon durch den Wortlaut des § 140 StPO und der StPO (insb. §§ 74ff und §§ 134ff StPO) insgesamt würden bestimmte Arten Daten zu Sammeln und zu verwerten verboten und beschränkt. Für die Bundesregierung ist § 140 Abs 3 StPO nur eine von mehreren Schranken für die weitere Datenverarbeitung welche datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht derogiere. 

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