Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht zur Gänze wieder beseitigt. Vielmehr besteht eine Anfechtungsmöglichkeit nur hinsichtlich des Inhalts der Berichtigung, die eine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist gemäß § 2 Z. 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 und somit eine - eigenständige - gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. (VwGH 2010/04/0119)
Mit dem Erkenntis (VwGH 2010/04/0119) bestätigt der VwGH die Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden (siehe etwa VKS-115472/13), dass die Verlängerung der Angebotsfrist keine Verlängerung der Anfechtungsfrist der Ausschreibungsunterlagen bedeutet. Diese Sicht der Dinge kann sich für den jeweiligen Bieter zu einer „Falle“ entpuppen, da die Anfechtungsfrist für eine sonstige Festlegung (gegenständlich also die Berichtigung) in der Regel eher kurz bemessen und gegenüber der Anfechtungsfrist für die Ausschreibungsunterlagen unterschiedlich ist.